Deutsche Staatsangehörigkeit: Einbürgerung und Voraussetzungen
Umfassender Leitfaden zur Einbürgerung in Deutschland: Voraussetzungen, Verfahren, doppelte Staatsangehörigkeit, Gebühren und Fristen nach dem StAG.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann
- Arten der Einbürgerung in Deutschland
- § 10 StAG — Anspruchseinbürgerung
- § 8 StAG — Ermessenseinbürgerung
- § 9 StAG — Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger
Aktuell: Stand Juni 2026
Die deutsche Staatsangehörigkeit eröffnet Zugang zum vollen Spektrum an Rechten und Möglichkeiten in Deutschland und der Europäischen Union. Mit dem Inkrafttreten der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) am 27. Juni 2024 haben sich die Einbürgerungsvoraussetzungen wesentlich verändert: Die Mindestaufenthaltsdauer wurde verkürzt, die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit wurde ermöglicht und die Anforderungen an Antragsteller wurden aktualisiert.
Auf dieser Seite fasst das Portal Europtrade aktuelle Informationen zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit zusammen: wer einen Antrag stellen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Unterlagen vorzubereiten sind und worauf besonders zu achten ist. Die Informationen richten sich an russisch- und ukrainischsprachige Einwanderer in Deutschland und haben ausschließlich informativen Charakter.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf mehreren Wegen erworben werden:
- Einbürgerung — der Hauptweg für Einwanderer, die die gesetzlich vorgeschriebene Aufenthaltsdauer in Deutschland erfüllt und alle Voraussetzungen erfüllt haben. Dieser Weg wird auf der vorliegenden Seite ausführlich behandelt.
- Durch Geburt (Geburt) — wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Seit 2024 auch dann, wenn ein ausländischer Elternteil seit mindestens 5 Jahren in Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis besitzt (ius soli).
- Durch Abstammung (Abstammung) — für Nachkommen deutscher Staatsangehöriger in bestimmten Fällen.
- Über den Status als Spätaussiedler — Personen deutscher Herkunft aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion und Osteuropas erhalten die Staatsangehörigkeit automatisch bei der Aufnahme nach dem BVFG-Verfahren. Weitere Informationen auf der Seite Spätaussiedler (BVFG).
Wer keinen Anspruch auf Einbürgerung hat:
- Personen, die nicht die erforderliche Aufenthaltsdauer mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland nachweisen können
- Personen, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern (mit bestimmten Ausnahmen)
- Personen mit erheblichen Vorstrafen
- Personen, die antisemitische, rassistische oder fremdenfeindliche Haltungen zeigen
- Personen, die Polygamie praktizieren oder den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ablehnen
Wichtig: Die Erfüllung einer oder mehrerer Voraussetzungen garantiert nicht die Erlangung der Staatsangehörigkeit. Die Entscheidung wird individuell auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien getroffen.
Arten der Einbürgerung in Deutschland
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht mehrere Rechtsgrundlagen für die Einbürgerung vor. Das Verständnis der Unterschiede zwischen ihnen ist wichtig, da jede Grundlage eigene Anforderungen stellt und dem Antragsteller einen unterschiedlichen Grad an Rechtsschutz gewährt.
§ 10 StAG — Anspruchseinbürgerung
Dies ist der Hauptweg der Einbürgerung für die Mehrheit der Einwanderer. Wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch (Anspruch) auf Einbürgerung. Das bedeutet, dass die Behörde verpflichtet ist, dem Antrag stattzugeben, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Die Behörde darf den Antrag nicht nach eigenem Ermessen ablehnen, wenn der Antragsteller alle Kriterien des § 10 StAG erfüllt.
Die wesentlichen Voraussetzungen des § 10 StAG umfassen: mindestens 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, einen geeigneten Aufenthaltstitel, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, das Bestehen des Einbürgerungstests, wirtschaftliche Selbständigkeit, das Fehlen erheblicher Vorstrafen sowie das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
§ 8 StAG — Ermessenseinbürgerung
Erfüllt ein Antragsteller nicht alle Voraussetzungen des § 10 StAG, liegen jedoch nachvollziehbare Gründe für eine Einbürgerung vor, kann ein Antrag nach § 8 StAG gestellt werden. In diesem Fall entscheidet die Behörde nach Ermessen. Sie wägt die öffentlichen Interessen gegen die Interessen des Antragstellers ab und kann dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen.
Die Einbürgerung nach § 8 StAG kommt beispielsweise bei besonderem staatlichen Interesse, bei langjährigem Aufenthalt von Staatenlosen oder in sonstigen Fällen in Betracht, in denen eine strikte Anwendung der Voraussetzungen des § 10 StAG unverhältnismäßig wäre.
§ 9 StAG — Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger gilt eine Sonderregelung mit erleichterten Voraussetzungen. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt 3 Jahre, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren besteht. Die übrigen Voraussetzungen (Sprache, Finanzen, Straffreiheit) gelten entsprechend, werden jedoch unter Berücksichtigung des familiären Kontexts geprüft.
Welcher Weg zur Anwendung kommt
In den meisten Fällen wird der Antrag nach § 10 StAG als Regelweg gestellt. Erfüllt der Antragsteller nicht alle Voraussetzungen des § 10 StAG, kann die Behörde eine Einbürgerung nach § 8 StAG in Betracht ziehen. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger stellen den Antrag in der Regel nach § 9 StAG. Die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage wirkt sich sowohl auf den Umfang der Anforderungen als auch auf den Rechtsschutz im Falle einer Ablehnung aus.
Wesentliche Einbürgerungsvoraussetzungen
Die Einbürgerung in Deutschland (Einbürgerung nach § 10 StAG) setzt die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Voraussetzungen voraus. Es genügt nicht, nur einzelne davon zu erfüllen — alle Bedingungen müssen kumulativ vorliegen.
Übersicht der wesentlichen Voraussetzungen:
- Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 5 Jahren (ab 2024)
- Vorliegen eines einbürgerungsrelevanten Aufenthaltstitels
- Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1
- Bestehen des Einbürgerungstests oder des Tests „Leben in Deutschland"
- Lebensunterhaltssicherung
- Straffreiheit (mit Ausnahme geringfügiger Vergehen)
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
- Nachweis der Identität durch gültige Dokumente
Jedes dieser Kriterien wird individuell geprüft. Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann zu jedem Punkt ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
Aufenthaltsdauer in Deutschland
Regelaufenthaltsdauer — 5 Jahre
Seit Inkrafttreten der StAG-Reform am 27. Juni 2024 beträgt die reguläre Mindestaufenthaltsdauer für die Stellung eines Einbürgerungsantrags 5 Jahre (zuvor 8 Jahre). Diese Frist gilt bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen.
Verkürzte Frist für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger können den Einbürgerungsantrag nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland stellen, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren besteht (§ 9 StAG). Diese Regelung bleibt unverändert in Kraft.
Abschaffung der beschleunigten Einbürgerung nach 3 Jahren (Turbo-Einbürgerung)
Die Reform 2024 sah ursprünglich die Möglichkeit einer Einbürgerung nach 3 Jahren für Personen mit „besonderen Integrationsleistungen" vor (Deutschkenntnisse auf C1-Niveau, herausragende berufliche oder gesellschaftliche Leistungen). Diese Regelung wurde jedoch am 30. Oktober 2025 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des StAG aufgehoben. Derzeit gilt einheitlich eine Mindestaufenthaltsdauer von 5 Jahren (mit Ausnahme des § 9 StAG für Ehegatten).
Berechnung der Aufenthaltsdauer
Die Aufenthaltsdauer wird ab dem Datum der ersten Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland berechnet, sofern zu diesem Zeitpunkt ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel vorlag. Berücksichtigt wird ausschließlich der Zeitraum des rechtmäßigen, gewöhnlichen und ununterbrochenen Aufenthalts (gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt).
Was angerechnet wird:
- Aufenthalt auf Grundlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
- Aufenthalt auf Grundlage einer Fiktionsbescheinigung wird in der Regel angerechnet
- Kurzfristige Abwesenheiten (Urlaub, Dienstreisen) von wenigen Wochen unterbrechen die Kontinuität in der Regel nicht
Was nicht angerechnet werden kann oder Probleme verursachen kann:
- Aufenthaltszeiten während eines laufenden Asylverfahrens werden möglicherweise nicht vollständig angerechnet — dies hängt vom Ausgang des Verfahrens und der in diesem Zeitraum geltenden Rechtsgrundlage ab
- Duldung — wird in der Regel nicht auf die Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung angerechnet, da die Duldung keine Aufenthaltserlaubnis darstellt, sondern lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
- Studienaufenthalte (§ 16 AufenthG) — Aufenthalte auf Grundlage eines Aufenthaltstitels zum Studium können unter bestimmten Voraussetzungen und mit Einschränkungen angerechnet werden; dabei ist zu berücksichtigen, ob der Aufenthaltstitel nach Abschluss des Studiums auf eine andere Rechtsgrundlage gewechselt wurde
- Lücken zwischen dem Ablauf eines Aufenthaltstitels und der Erteilung eines neuen können die Kontinuität unterbrechen, sofern sie nicht durch eine Fiktionsbescheinigung abgedeckt sind
Unterbrechungen und Abwesenheiten aus Deutschland
Längere Abwesenheiten aus Deutschland können den Lauf der Aufenthaltsfrist unterbrechen. Eine einzelne Abwesenheit von mehr als 6 Monaten stellt in der Regel die Kontinuität des Aufenthalts in Frage. Auch mehrfache Abwesenheiten von 3–4 Monaten pro Jahr können von der Behörde als unzureichende Bindung an Deutschland gewertet werden.
Um Risiken zu minimieren, wird empfohlen:
- Die Gründe für längere Auslandsaufenthalte zu dokumentieren (Dienstreisen, familiäre Umstände)
- Die Meldeanschrift in Deutschland aufrechtzuerhalten
- Unterbrechungen in der Krankenversicherung und den Rentenbeiträgen zu vermeiden
Häufige Fehler bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer
- Berechnung der Frist ab dem Einreisedatum statt ab dem Datum der Anmeldung und Erteilung des Aufenthaltstitels
- Einbeziehung von Zeiten unter Duldung in die Gesamtfrist
- Nichtberücksichtigung längerer Abwesenheiten, die die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen haben
- Annahme, dass Studienvisa automatisch in vollem Umfang angerechnet werden
Anforderungen an den Aufenthaltstitel
Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Antragsteller über einen geeigneten aufenthaltsrechtlichen Status verfügen: ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Niederlassungserlaubnis, einen Daueraufenthalt-EU, eine Blaue Karte EU oder einen befristeten Aufenthaltstitel, dessen Zweck auf einen langfristigen Aufenthalt ausgerichtet ist. Nicht jeder Aufenthaltstitel ist für die Einbürgerung geeignet. Bestimmte vorübergehende Studien-, Ausbildungs- oder sonstige Sonderstatusformen können kein Recht auf Einbürgerung begründen. Daher ist es wichtig, nicht nur die Aufenthaltsdauer, sondern auch die Rechtsgrundlage des aktuellen Aufenthalts zu prüfen.
Geeignete Aufenthaltstitel:
- Niederlassungserlaubnis — unbefristeter Aufenthaltstitel, die zuverlässigste Grundlage für die Einbürgerung
- Daueraufenthalt-EU — langfristiger Aufenthaltstitel der EU, rechtlich gleichwertig
- Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) — qualifizierte Arbeitsmigration; Inhaber der Blauen Karte EU haben einen beschleunigten Zugang zur Niederlassungserlaubnis
- Befristete Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit (§ 18a, § 18b AufenthG) — in der Regel geeignet, da sie auf einen langfristigen Aufenthalt ausgerichtet sind
- Aufenthaltstitel zum Familiennachzug (§ 28, § 30 AufenthG) — in der Regel geeignet
Aufenthaltstitel, die möglicherweise nicht geeignet sind:
- Studienaufenthaltstitel (§ 16b AufenthG) — ein Aufenthalt zu Studienzwecken führt nicht immer zu einem langfristigen Aufenthalt; nach Abschluss des Studiums ist ein Wechsel der Rechtsgrundlage erforderlich
- Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung (§ 17 AufenthG) — vorübergehender Charakter
- Bestimmte Sondergenehmigungen — abhängig vom jeweiligen Paragraphen und dem Aufenthaltszweck
Weitere Informationen zu den Wegen zur Niederlassungserlaubnis finden Sie auf der Seite Dauerhafter Aufenthalt in Deutschland. Für Inhaber der EU Blue Card (§18g) ist ein beschleunigter Weg zur Niederlassungserlaubnis vorgesehen, was die Gesamtdauer bis zur Einbürgerung verkürzen kann.
Sprachkenntnisse und Einbürgerungstest
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1
Für die Einbürgerung sind Deutschkenntnisse auf mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER/CEFR) nachzuweisen. Folgende Nachweise werden anerkannt:
- Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) mit dem Ergebnis B1
- Zertifikate des Goethe-Instituts, TELC, TestDaF oder anderer akkreditierter Organisationen
- Abschlusszeugnis einer deutschen Schule (mindestens Hauptschulabschluss)
- Hochschulabschluss einer deutschen Hochschule
- Abschlussnachweis eines Integrationskurses mit dem Ergebnis B1
Einbürgerungstest
Neben den Sprachkenntnissen ist ein Test über die Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands abzulegen. Der Test wird im Format „Einbürgerungstest" oder „Leben in Deutschland" durchgeführt.
- Format: 33 Fragen mit Antwortmöglichkeiten (aus einem Katalog von 310 Fragen)
- Bestehensgrenze: mindestens 17 richtige Antworten von 33
- Dauer: 60 Minuten
- Kosten: 25 €
- Prüfungsort: Volkshochschule (VHS) oder andere akkreditierte Zentren
- Vorbereitung: Der Fragenkatalog ist auf der Website des BAMF verfügbar; kostenlose Online-Übungstools stehen zur Verfügung
Ausnahmen von den Sprach- und Testanforderungen
Eine Befreiung von den Sprachanforderungen und dem Einbürgerungstest ist möglich, wenn der Antragsteller die Anforderungen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Die Entscheidung wird individuell auf der Grundlage ärztlicher Unterlagen oder anderer Nachweise getroffen.
Für Angehörige der sogenannten „Gastarbeiter"-Generation (Personen, die vor dem 30.06.1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder vor dem 13.06.1990 in die Deutsche Demokratische Republik als Vertragsarbeitnehmer eingereist sind) gelten erleichterte Bedingungen: Mündliche Verständigung auf Deutsch ohne formelles Zertifikat ist ausreichend. Diese Sonderregelung trägt der historischen Rolle dieser Gruppe und dem fehlenden Zugang zu Integrationsprogrammen zum Zeitpunkt ihrer Einreise Rechnung.
Jeder Befreiungsfall wird von der Behörde individuell geprüft. Zum Nachweis des Befreiungsanspruchs sind entsprechende Unterlagen vorzulegen (ärztliche Gutachten, Altersnachweis oder Nachweis des Gastarbeiterstatus).
Finanzielle Eigenständigkeit
Anforderung an die Sicherung des Lebensunterhalts (Lebensunterhalt)
Der Antragsteller muss in der Lage sein, seinen eigenen Lebensunterhalt sowie den seiner Familienangehörigen selbstständig zu sichern, ohne staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Lebensunterhaltssicherung ist eine der zentralen Voraussetzungen für die Einbürgerung.
Was als Einkommen anerkannt wird
- Arbeitseinkommen — die häufigste Einkommensquelle. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit — werden anerkannt, sofern Stabilität und Auskömmlichkeit nachgewiesen werden (in der Regel für die letzten 2–3 Jahre)
- Renten — staatliche und private Rentenzahlungen werden berücksichtigt
- Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners — kann bei gemeinsamer Haushaltsführung angerechnet werden
- Sonstige rechtmäßige Einkommensquellen — Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Unterhalt
Was nicht anerkannt wird oder ein Hindernis darstellt
- Bürgergeld (ehem. ALG II / Hartz IV) — der Bezug dieser Leistung stellt in der Regel ein Hindernis für die Einbürgerung dar
- Sozialhilfe — wird gleichermaßen als unzureichende finanzielle Eigenständigkeit gewertet
- Asylbewerberleistungen — belegen keine finanzielle Eigenständigkeit
Wichtig: Kein Hindernis stellen dar:
- Bezug von Arbeitslosengeld ALG I (Versicherungsleistung, keine Sozialhilfe)
- Wohngeld
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Elterngeld
Diese Leistungen zählen nicht zur Sozialhilfe und begründen keinen Versagungsgrund bei der Einbürgerung.
Wie die Behörde die finanzielle Situation bewertet
Die Behörde prüft, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Krankenversicherung und Altersvorsorge ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu decken. Bewertet werden nicht nur das aktuelle Einkommen, sondern auch dessen Stabilität und Nachhaltigkeit. Bei Selbständigen ist ein detaillierterer Nachweis erforderlich — in der Regel Steuerbescheide der letzten 2–3 Jahre sowie aktuelle Finanzunterlagen.
Ausnahmen von der Anforderung der finanziellen Eigenständigkeit
Das Gesetz sieht Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vor:
- Generation der „Gastarbeiter" und ehemalige Vertragsarbeitnehmer der DDR — für sie stellt der Bezug von Sozialleistungen kein automatisches Hindernis dar
- „Working poor" — Personen, die in mindestens 20 der letzten 24 Monate einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind, können von der vollständigen Lebensunterhaltssicherung befreit werden
- Personen, die aus objektiven medizinischen Gründen nicht erwerbsfähig sind
- Personen, die Kleinkinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, sofern objektive Umstände vorliegen
Häufige Fehler bei der finanziellen Dokumentation
- Vorlage von Gehaltsnachweisen für einen zu kurzen Zeitraum (die Behörde verlangt in der Regel Nachweise für die letzten 3–6 Monate)
- Veraltete Steuerbescheide
- Bei Selbständigen — fehlende systematische Finanzunterlagen
- Fehlender Nachweis einer Krankenversicherung
- Keine Angaben zu den Einkünften weiterer Haushaltsmitglieder
Hinweis: Jeder Fall erfordert eine individuelle rechtliche Beurteilung. Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, jedoch der Ansicht sind, unter eine der genannten Ausnahmen zu fallen, wird empfohlen, vor der Antragstellung eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Doppelte Staatsangehörigkeit
Reform 2024: Zulassung der doppelten Staatsangehörigkeit
Vor der Reform 2024 setzte der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Dies stellte für viele Antragsteller, insbesondere aus GUS-Staaten, ein erhebliches Hindernis dar.
Ab dem 27. Juni 2024:
- Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung ist als Regelfall zulässig
- Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr erforderlich
- Deutsche Staatsangehörige, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch
- Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich
Dies bedeutet, dass Staatsangehörige Russlands, der Ukraine und anderer Länder ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen behalten können — vorausgesetzt, das Recht des Herkunftsstaates lässt dies ebenfalls zu.
Praktische Aspekte der doppelten Staatsangehörigkeit
Auch wenn Deutschland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, sind die Konsequenzen seitens des Herkunftsstaates sowie praktische rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Haltung des Herkunftsstaates:
- Nicht alle Staaten lassen die doppelte Staatsangehörigkeit zu. Einige Länder sehen den automatischen Verlust ihrer Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer ausländischen vor
- Manche Staaten verbieten die doppelte Staatsangehörigkeit formal, verfolgen den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit jedoch faktisch nicht
- Die Rechtslage ist in jedem Land unterschiedlich und muss im Einzelfall geprüft werden
Praktische Fragen:
- Wehrpflicht: Einige Herkunftsstaaten können die Wehrpflicht für ihre Staatsangehörigen aufrechterhalten, auch wenn diese die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
- Besteuerung: Manche Staaten besteuern die Einkünfte ihrer Staatsangehörigen unabhängig vom Wohnsitz. Die doppelte Staatsangehörigkeit kann Steuererklärungspflichten in zwei Rechtsordnungen begründen
- Koordinierung der sozialen Sicherheit: Bei zwei Staatsangehörigkeiten können Fragen zur Anwendbarkeit bilateraler Sozialversicherungsabkommen entstehen
- Einreise in den Herkunftsstaat: Einige Staaten verlangen von ihren Staatsangehörigen die Einreise mit dem eigenen Pass, auch wenn ein deutscher Pass vorhanden ist
Hinweis: Die Frage der Zulässigkeit der doppelten Staatsangehörigkeit seitens des Herkunftsstaates richtet sich nach dessen eigenem Recht. Es wird empfohlen, die Rechtslage im Herkunftsstaat vor der Antragstellung auf Einbürgerung zu prüfen, um unvorhergesehene rechtliche Folgen zu vermeiden.
Vorstrafen und Straftaten
Anforderung der Straffreiheit
Die Einbürgerung setzt voraus, dass keine wesentlichen Straftaten vorliegen. Die Behörde fordert einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an.
§ 12a StAG — Ausschlussgründe
Das Gesetz legt konkrete Schwellenwerte für die Bewertung von Vorstrafen im Rahmen der Einbürgerung fest.
Kein Hinderungsgrund (§ 12a StAG):
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bei einer einzelnen Straftat
- Bewährungsstrafe bis zu 3 Monaten bei einer einzelnen Straftat
- Geringfügige Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten
- Vorstrafen, die aus dem Register getilgt wurden
Hinderungsgrund oder Erfordernis einer Einzelfallprüfung:
- Vorstrafen wegen Verbrechen
- Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen
- Freiheitsstrafen (auch auf Bewährung) von mehr als 3 Monaten
- Wiederholte Straftaten, auch wenn jede für sich geringfügig ist — die Gesamtheit kann einen Ablehnungsgrund darstellen
- Laufende Ermittlungsverfahren — das Einbürgerungsverfahren wird in der Regel bis zu deren Abschluss ausgesetzt
- Straftaten im Zusammenhang mit Extremismus, Terrorismus oder Antisemitismus — können zu einer unbedingten Ablehnung führen
Sonderfälle
- Jugendstrafen: Sie werden nach besonderen Regelungen bewertet; einige können nach Ablauf einer bestimmten Frist aus dem Register getilgt werden
- Ausländische Vorstrafen: Die Behörde kann Vorstrafen aus dem Herkunftsland berücksichtigen. Im Antrag sind alle Vorstrafen, einschließlich ausländischer, anzugeben
- Verkehrsordnungswidrigkeiten: Geringfügige Bußgelder (z. B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung) stellen in der Regel kein Hindernis dar. Schwerwiegende Verstöße (Trunkenheit am Steuer, Entziehung der Fahrerlaubnis) werden jedoch im Einzelfall bewertet
- Wartefristen: Nach Verbüßung einer Strafe oder Zahlung einer Geldstrafe kann eine bestimmte Wartezeit erforderlich sein, bevor ein Einbürgerungsantrag gestellt werden kann
Bei Vorstrafen oder laufenden Strafverfahren wird dringend empfohlen, vor der Antragstellung eine professionelle rechtliche Beratung einzuholen. Das Verschweigen von Vorstrafen im Antrag stellt einen eigenständigen Ablehnungsgrund dar und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Identitätsnachweis und Passfragen
Anforderung der eindeutigen Identitätsfeststellung
Für die Einbürgerung muss die Identität des Antragstellers eindeutig nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel durch einen gültigen Nationalpass. Abweichungen bei der Schreibweise des Namens, des Geburtsdatums oder anderer Angaben zwischen verschiedenen Dokumenten können das Verfahren erheblich erschweren.
Typische Dokumentenprobleme
- Fehlender gültiger Reisepass — ist der Reisepass abgelaufen und kann nicht verlängert werden (z. B. aufgrund der politischen Lage im Herkunftsland), kann die Behörde andere Identitätsdokumente akzeptieren, jedoch wird das Verfahren dadurch komplizierter
- Abweichungen bei den Personaldaten — unterschiedliche Schreibweisen des Namens in Reisepass, Geburtsurkunde und Aufenthaltstitel; Abweichungen müssen vor der Antragstellung geklärt werden
- Staatenlose — für sie gelten besondere Regelungen zur Identitätsfeststellung; eine Einbürgerung nach § 8 StAG ist möglich
- Unmöglichkeit, Dokumente aus dem Herkunftsland zu beschaffen — in bestimmten Fällen (bewaffneter Konflikt, Verfolgung) kann die Behörde alternative Identitätsnachweise akzeptieren
Es wird empfohlen, Fragen zur Identitätsfeststellung frühzeitig — weit vor der Antragstellung — zu klären. Verzögerungen bei der Identitätsfeststellung sind einer der häufigsten Gründe für eine Verlängerung des Einbürgerungsverfahrens.
Einbürgerungsverfahren: Ablauf
1. Vorbereitung
Zusammenstellung der Unterlagen, Erwerb des Sprachzertifikats, Ablegen des Einbürgerungstests. Es wird empfohlen, eine Checkliste zu verwenden (siehe Abschnitt „Vor der Antragstellung" weiter unten).
2. Antragstellung
Der Antrag wird bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde am Wohnort gestellt. In vielen Städten ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Der Antrag wird in der Regel vor Ort ausgefüllt oder vorab in einem vorgeschriebenen Formular eingereicht.
3. Prüfung der Unterlagen
Die Behörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, fordert Auszüge aus den Registern an (Bundeszentralregister, Ausländerzentralregister) und wendet sich bei Bedarf an andere Behörden. In dieser Phase gehen häufig Nachforderungen für zusätzliche Unterlagen ein.
4. Zusätzliche Anfragen
Stellt die Behörde Lücken, Ungenauigkeiten oder den Bedarf an weiteren Nachweisen fest, ergeht eine Anfrage an den Antragsteller. Eine zügige und vollständige Beantwortung dieser Anfragen verkürzt die Bearbeitungszeit erheblich.
5. Entscheidung
Bei einer positiven Entscheidung erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung. Bei Ablehnung ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Begründung sowie Hinweisen auf Rechtsmittel und Widerspruchsmöglichkeiten.
6. Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Der Antragsteller wird zu einer feierlichen Zeremonie eingeladen, bei der er ein Bekenntnis zur Verfassung ablegt und die Einbürgerungsurkunde erhält. Mit der Aushändigung der Urkunde ist der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger.
7. Beantragung des deutschen Reisedokuments
Nach Erhalt der Einbürgerungsurkunde ist beim Bürgeramt die Ausstellung eines deutschen Personalausweises und/oder Reisepasses zu beantragen.
Typische Bearbeitungszeiten
Die typische Bearbeitungszeit beträgt 6 bis 18 Monate, in Großstädten bis zu 24 Monate und mehr. Die Dauer hängt ab von: der Vollständigkeit der Unterlagen, der Auslastung der Behörde, dem Erfordernis zusätzlicher Prüfungen sowie der Komplexität des Einzelfalls. Die Einreichung eines vollständigen und korrekten Dokumentenpakets verkürzt die Bearbeitungszeit erheblich.
Dokumente
Für die Stellung eines Einbürgerungsantrags sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich. Zu jeder Kategorie sind Hinweise zu Zweck und Besonderheiten aufgeführt.
Identitätsnachweise:
- Gültiger Reisepass (oder ein anderes Ausweisdokument) — erforderlich zur eindeutigen Identifizierung des Antragstellers
- Geburtsurkunde (mit Apostille und beglaubigter Übersetzung) — belegt Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit bei Geburt. Eine Apostille ist für Dokumente aus Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens erforderlich; für andere Länder kann eine Legalisation notwendig sein
- Heirats- bzw. Scheidungsurkunde (sofern vorhanden) — Apostille und Übersetzung analog
Aufenthalt und Aufenthaltstitel:
- Gültiger Aufenthaltstitel oder Niederlassungserlaubnis — belegt die Rechtsgrundlage des Aufenthalts
- Aktuelle Meldebescheinigung — beim örtlichen Bürgerbüro zu beantragen; muss aktuell sein
- Meldehistorie (sofern erforderlich) — zum Nachweis der Kontinuität des Aufenthalts
Finanzielle Unterlagen:
- Arbeitsvertrag — belegt die aktuelle Beschäftigung
- Gehaltsabrechnungen der letzten 3–6 Monate — belegen ein stabiles Einkommen
- Steuerbescheide — insbesondere für Selbstständige erforderlich
- Rentenversicherungsnachweis — belegt die Rentenversicherung
- Nachweis der Krankenversicherung — zwingend erforderlich
Sprachnachweise:
- B1-Zertifikat (DTZ, Goethe, TELC oder gleichwertig) — muss aktuell sein; Gültigkeitsdauer beachten
- Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest / Leben in Deutschland — vor Antragstellung oder in einem frühen Stadium zu erwerben
Führungszeugnis:
- Wird von der Behörde selbst beim Bundeszentralregister angefordert
- Gegebenenfalls ist ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsland vorzulegen
Familienunterlagen (bei gemeinsamem Antrag):
- Geburtsurkunden der Kinder (mit Apostille und Übersetzung)
- Dokumente zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse
- Zustimmungserklärung des anderen Elternteils (sofern erforderlich)
Weitere Unterlagen (je nach Einzelfall):
- Tabellarischer Lebenslauf (Lebenslauf)
- Lichtbilder
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- Teilnahmebestätigung eines Integrationskurses
Anforderungen an Übersetzungen und Apostille
Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen. Dokumente aus Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens bedürfen einer Apostille der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates. Für Dokumente aus Nicht-Mitgliedstaaten kann eine konsularische Legalisation erforderlich sein. Übersetzung und Apostille sind vor Antragstellung beizubringen.
Der Dokumentenumfang variiert je nach Bundesland und zuständiger Behörde. Es wird empfohlen, die vollständige Liste beim örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erfragen.
Häufige Fehler
Nachfolgend sind die verbreitetsten Fehler aufgeführt, die zu Verzögerungen, Nachforderungen oder Ablehnungen führen:
1. Verfrühte Antragstellung Antragstellung vor Ablauf der erforderlichen Aufenthaltsdauer oder vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Dies führt zur Ablehnung und zum Verlust der entrichteten Gebühr.
2. Fehlende Prüfung der Eignung des Aufenthaltstitels Nicht jeder Aufenthaltstitel berechtigt zur Einbürgerung. Eine Antragstellung mit einem Studienvisum oder einem anderen ungeeigneten Aufenthaltstitel führt zur Ablehnung. Es ist vorab zu prüfen, ob der aktuelle Aufenthaltstitel die Voraussetzungen erfüllt.
3. Fehler bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer Nichtberücksichtigung längerer Abwesenheiten, Zeiten der Duldung oder Lücken zwischen einzelnen Aufenthaltstiteln. Es wird empfohlen, alle Aufenthalts- und Abwesenheitszeiträume sorgfältig zu dokumentieren.
4. Unzureichender Sprachnachweis Vorlage eines abgelaufenen Zertifikats, eines Zertifikats einer nicht anerkannten Stelle oder eines Nachweises unterhalb des Niveaus B1. Die Behörde akzeptiert nur bestimmte Nachweisformen. Vor Antragstellung ist die Aktualität und Eignung des Zertifikats zu überprüfen.
5. Unvollständige Finanzunterlagen Fehlende Gehaltsabrechnungen für den erforderlichen Zeitraum, nicht aktuelle Steuerbescheide, fehlender Krankenversicherungsnachweis. Besonders häufig bei Selbstständigen.
6. Verschweigen oder Unterschätzen der Auswirkungen von Vorstrafen Nichtangabe von Bußgeldern und Ordnungswidrigkeiten. Selbst geringfügige Verstöße (z. B. Schwarzfahren oder kleinere Verkehrsunfälle) können von der Behörde festgestellt werden und sind erklärungsbedürftig. Das Verschweigen von Vorstrafen kann zur Ablehnung oder zur Rücknahme der Einbürgerung führen.
7. Unvollständige Unterlagen Fehlende Apostille auf der Geburtsurkunde, nicht übersetzte Dokumente, fehlende Meldebescheinigung. Jedes fehlende Dokument verzögert das Verfahren um Wochen oder Monate.
8. Unterbrechungen des Aufenthalts Längere Abwesenheiten aus Deutschland (mehr als 6 Monate) können den Lauf der Aufenthaltsfrist unterbrechen. Dieser Umstand wird häufig übersehen.
9. Annahme der uneingeschränkten Zulässigkeit der doppelten Staatsangehörigkeit im Herkunftsland Deutschland lässt die doppelte Staatsangehörigkeit zu, jedoch kann das Recht des Herkunftslandes den automatischen Verlust der dortigen Staatsangehörigkeit vorsehen. Die Rechtslage ist vorab zu prüfen.
10. Verspätete Klärung von Identitätsfragen Probleme mit dem Reisepass oder Abweichungen in den Personaldaten sind vor Antragstellung zu klären, nicht erst während des laufenden Verfahrens. Die verzögerte Klärung von Identitätsfragen ist eine der häufigsten Ursachen für Verfahrensverzögerungen.
11. Unrealistische Erwartungen an die Verfahrensdauer Das Verfahren dauert in der Regel 6 bis 18 Monate, in Großstädten länger. Lebensplanung (Umzug, Jobwechsel) im Hinblick auf eine schnelle Einbürgerung kann zu Enttäuschungen führen.
12. Fehlerhafte Ausfüllung des Antrags Fehler bei Datumsangaben, ungenaue Angaben zu früheren Wohnsitzen, Abweichungen zwischen den Angaben im Antrag und den vorgelegten Dokumenten. Alle Angaben sind vor Einreichung sorgfältig zu überprüfen.
Vor der Antragstellung: Selbstprüfungs-Checkliste
Vor der Antragstellung auf Einbürgerung wird empfohlen, die folgende Checkliste durchzugehen:
- Aufenthaltsdauer: Berechnet und nachgewiesen — mindestens 5 Jahre rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt (oder 3 Jahre für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger gemäß § 9 StAG)
- Aufenthaltstitel: Der aktuelle Aufenthaltstitel ist einbürgerungsgeeignet (Eignung geprüft)
- Sprachnachweis: Gültiges Zertifikat B1 (oder höher) einer akkreditierten Stelle
- Einbürgerungstest: Einbürgerungstest oder Leben in Deutschland erfolgreich bestanden
- Finanzielle Unabhängigkeit: Einkommen ist dokumentiert, Sozialleistungen (Bürgergeld/Sozialhilfe) werden nicht bezogen oder ein Ausnahmetatbestand liegt vor
- Vorstrafen: Nicht vorhanden oder auf Einbürgerungseignung geprüft (ggf. rechtliche Bewertung eingeholt)
- Identitätsnachweis: Gültiger Reisepass und alle Identitätsdokumente vollständig, Unstimmigkeiten beseitigt
- Recht des Herkunftslandes: Zulässigkeit der Mehrstaatigkeit nach dem Recht des Herkunftslandes geprüft
- Unterlagen: Alle Dokumente zusammengestellt, übersetzt, apostilliert (soweit erforderlich) und aktuell
- Realistische Zeitplanung: Berücksichtigt, dass das Verfahren 6 bis 18+ Monate in Anspruch nehmen kann
- Besondere Umstände: Bei atypischen Sachverhalten (Vorstrafen, Aufenthaltsunterbrechungen, Sozialleistungsbezug, Dokumentenprobleme) — Beratung eingeplant
Praktische Prüfung vor der Antragstellung: Bleibt auch nur ein Punkt der Liste unklar, sollte der Antrag nicht automatisch gestellt werden. Die Behörde bewertet nicht einzelne Voraussetzungen isoliert, sondern die Gesamtsituation: Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus, Einkommen, Unterlagen, Vorstrafen, familiäre Verhältnisse und die tatsächliche Integration in Deutschland.
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Das Einbürgerungsverfahren erfordert in vielen Fällen eine individuelle rechtliche Bewertung. Eine professionelle Beratung ist insbesondere in folgenden Situationen empfehlenswert:
- Unklare Anspruchsvoraussetzungen — wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen
- Vorstrafen oder laufende Strafverfahren — selbst geringfügige Vergehen können eine rechtliche Bewertung erfordern
- Vorheriger Ablehnungsbescheid — bei erneuter Antragstellung sind die Gründe der früheren Ablehnung zu berücksichtigen
- Komplexe Fragen zur Mehrstaatigkeit — das Zusammenspiel des deutschen Rechts mit dem Recht des Herkunftslandes
- Familieneinbürgerung — gemeinsame Anträge mit Kindern, insbesondere bei schwierigen familiären Verhältnissen
- Unklare Berechnung der Aufenthaltsdauer — Unterbrechungen, Statuswechsel, Zeiten mit Fiktionsbescheinigung
- Fragen zur finanziellen Eigenständigkeit — Sozialleistungsbezug, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeit
- Identitätsnachweis — verlorene Dokumente, Unstimmigkeiten in den Personaldaten
In solchen Fällen kann eine individuelle Einschätzung durch einen Fachmann eine Ablehnung verhindern und Zeit sparen.
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Häufig gestellte Fragen
1. Wie viele Jahre muss man nach der Reform 2024 in Deutschland gelebt haben, um die Staatsangehörigkeit zu erhalten?
Seit dem 27. Juni 2024 beträgt die reguläre Aufenthaltsdauer für die Antragstellung auf Einbürgerung 5 Jahre (zuvor 8 Jahre). Die beschleunigte Einbürgerung nach 3 Jahren für Personen mit besonderen Integrationsleistungen wurde zeitgleich mit der Reform eingeführt, jedoch zum 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft. Eine Ausnahme gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger, die nach 3 Jahren Aufenthalt bei einer mindestens 2-jährigen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft einen Antrag stellen können (§ 9 StAG). Die Erfüllung der Aufenthaltsdauer allein ist nicht ausreichend — alle übrigen Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
2. Kann man die russische oder ukrainische Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung behalten?
Ja. Seit dem 27. Juni 2024 erlaubt Deutschland die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung. Ein Verzicht auf die frühere Staatsangehörigkeit ist nicht mehr erforderlich. Die Frage der Mehrstaatigkeit richtet sich auf Seiten des Herkunftslandes jedoch nach dessen eigenem Recht. Russland und die Ukraine verfolgen in dieser Frage unterschiedliche rechtliche Ansätze, die individuell zu berücksichtigen sind.
3. Welches Deutschniveau ist erforderlich und muss ein Test abgelegt werden?
Erforderlich ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf mindestens dem Niveau B1 (GER). Anerkannt werden Zertifikate des DTZ, des Goethe-Instituts, von TELC sowie anderer akkreditierter Stellen, ebenso ein deutsches Schulabschluss- oder Hochschulzeugnis. Zusätzlich ist der Einbürgerungstest (Einbürgerungstest oder Leben in Deutschland) abzulegen: 33 Fragen, Bestehensgrenze 17 richtige Antworten, Gebühr 25 €. Ausnahmen sind für Menschen mit Behinderungen, ältere Personen sowie Angehörige der Gastarbeiter-Generation vorgesehen.
4. Kann ich eingebürgert werden, wenn ich Sozialleistungen beziehe?
Der Bezug von Bürgergeld (ehem. ALG II) oder Sozialhilfe stellt in der Regel ein Hindernis für die Einbürgerung dar, da wirtschaftliche Selbstständigkeit vorausgesetzt wird. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor: für die sogenannte „Gastarbeiter"-Generation, ehemalige Vertragsarbeitnehmer der DDR sowie für „Working Poor", die in mindestens 20 der letzten 24 Monate einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Der Bezug von Wohngeld, Kindergeld oder ALG I gilt nicht als Sozialhilfe und ist kein Grund für eine Ablehnung. Jeder Fall wird individuell bewertet.
5. Wie erfolgt die Einbürgerung von Kindern?
Minderjährige Kinder können in den Antrag der Eltern einbezogen werden. Die Gebühr beträgt 51 € (statt 255 €). An Kinder werden geringere Anforderungen hinsichtlich Sprachkenntnissen und wirtschaftlicher Selbstständigkeit gestellt. Kinder, die ab 2024 in Deutschland von ausländischen Eltern geboren werden, können die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Geburt erwerben (ius soli), sofern ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die Optionspflicht wurde abgeschafft.
6. Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?
Die Bearbeitungszeiten variieren erheblich je nach Bundesland, Stadt und Auslastung der Behörde. Typische Bearbeitungszeiten liegen zwischen 6 und 18 Monaten, in einzelnen Städten auch bei 24 Monaten und mehr. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, dem Erfordernis zusätzlicher Überprüfungen sowie der aktuellen Auslastung der Staatsangehörigkeitsbehörde ab. Die Einreichung vollständiger und korrekter Unterlagen verkürzt die Bearbeitungszeit erheblich.
7. Was kostet die Einbürgerung?
Die staatliche Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 € für einen erwachsenen Antragsteller und 51 € für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit den Eltern eingebürgert werden. Zusätzlich können Kosten für den Einbürgerungstest (25 €), die Übersetzung und Apostillierung von Dokumenten sowie für Sprachkurse und Sprachzertifikate anfallen. Bei Ablehnung des Einbürgerungsantrags wird die Gebühr nicht erstattet (eine Reduzierung ist möglich). Bei finanziellen Schwierigkeiten kann die Behörde eine Ermäßigung oder Ratenzahlung gewähren.
8. In welchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung vor der Antragstellung?
Eine professionelle Beratung wird empfohlen bei Vorstrafen oder Ordnungswidrigkeiten, einer früheren Ablehnung des Einbürgerungsantrags, komplexen Fragen zur Mehrstaatigkeit, unklarer Berechnung der Aufenthaltsdauer, dem Bezug von Sozialleistungen, Schwierigkeiten beim Identitätsnachweis oder bei der Einbürgerung einer Familie mit besonderen Umständen. Eine individuelle rechtliche Bewertung hilft, typische Fehler zu vermeiden, und erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Beratung anfragen →
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Stand: Juni 2026
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