§28 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger
Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG: Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug zu deutschen Staatsangehörigen — Voraussetzungen und Verfahren.
Das Wichtigste in Kürze
- An wen richtet sich diese Seite
- Was §28 AufenthG regelt
- Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger: Wer fällt unter §28 AufenthG
- Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen
- Wirksamkeit der Ehe
Aktuell: Stand Juni 2026
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
An wen richtet sich diese Seite
Diese Seite richtet sich an ausländische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf der Grundlage einer familiären Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen oder einer deutschen Staatsangehörigen anstreben. Dies betrifft insbesondere folgende Personengruppen:
- Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, die einen Umzug nach Deutschland planen oder sich bereits im Bundesgebiet aufhalten.
- Minderjährige Kinder deutscher Staatsangehöriger, die einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
- Elternteile eines minderjährigen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit, sofern der Elternteil die tatsächliche Personensorge für das Kind ausübt.
Ist Ihr Ehegatte oder Ihr Familienangehöriger kein deutscher Staatsangehöriger, sondern verfügt beispielsweise über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis, können andere Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Familiennachzug in Betracht kommen, insbesondere §30 AufenthG. Es ist wichtig, die zutreffende Rechtsgrundlage genau zu bestimmen, da hiervon sowohl die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen als auch die Erteilungsvoraussetzungen abhängen.
Was §28 AufenthG regelt
§28 AufenthG bildet die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger. Die Vorschrift legt fest:
- Welcher Personenkreis berechtigt ist, einen Antrag auf dieser Grundlage zu stellen.
- Unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
- Welche Besonderheiten sich daraus ergeben, dass der Stammberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Welche Regelungen hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts und der Wohnverhältnisse gelten.
Es ist wichtig zu verstehen, dass §28 AufenthG eine Rechtsgrundlage schafft, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, diese jedoch nicht garantiert. Die abschließende Entscheidung trifft die zuständige Behörde auf der Grundlage aller vorgelegten Unterlagen und der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger: Wer fällt unter §28 AufenthG
Das Gesetz unterscheidet drei Hauptkategorien von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG beantragen können:
- Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen — ein ausländischer Staatsangehöriger, der mit einer Person verheiratet ist, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Minderjähriges Kind eines deutschen Staatsangehörigen — ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Elternteil eines minderjährigen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit — ein ausländischer Staatsangehöriger, der die tatsächliche Personensorge für ein minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausübt.
Jede dieser Kategorien weist eigene Besonderheiten und Anforderungen auf, die in den jeweiligen Abschnitten weiter unten erläutert werden.
Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen
Der häufigste Anwendungsfall des §28 AufenthG ist der Ehegattennachzug, bei dem einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der andere ein ausländischer Staatsangehöriger ist. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Wirksamkeit der Ehe
Die Ehe muss rechtswirksam und nach deutschem Recht anerkannt sein. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, muss sie den Rechtsvorschriften des Landes entsprechen, in dem sie geschlossen wurde, und darf nicht gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen. Die Ausländerbehörde prüft die Echtheit und Wirksamkeit der Eheurkunden.
Bestehen bei der Behörde Zweifel an der Echtheit der Ehe — etwa der Verdacht einer Scheinehe —, kann dies zu zusätzlichen Überprüfungen, Anforderungen weiterer Unterlagen und in einzelnen Fällen zur Ablehnung des Antrags führen.
Kenntnisse der deutschen Sprache
Als allgemeine Regel gilt, dass der nachziehende Ehegatte Kenntnisse der deutschen Sprache auf mindestens dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachweisen muss. Das Zertifikat muss von einer akkreditierten Einrichtung ausgestellt sein (z. B. Goethe-Institut, telc, TestDaF).
Der Umstand, dass die Bezugsperson die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann jedoch bei der Beurteilung dieser Anforderung eine Rolle spielen. In bestimmten Fällen kann die Behörde auf den Nachweis eines Sprachzertifikats verzichten — etwa wenn der Antragsteller in der Lage ist, die deutsche Sprache nach der Einreise selbstständig zu erlernen, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die die Erfüllung dieser Anforderung vor der Einreise unmöglich oder unzumutbar machen. Ob die Sprachanforderung gilt und ob Ausnahmen in Betracht kommen, hängt jedoch von den konkreten Umständen und der Beurteilung durch die Behörde ab. Es sollte nicht auf eine automatische Befreiung von dieser Anforderung vertraut werden.
Gemeinsames Zusammenleben
Es wird vorausgesetzt, dass die Ehegatten beabsichtigen, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Dabei handelt es sich nicht um eine formale Anforderung zur sofortigen Anmeldung unter derselben Adresse; das tatsächliche Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist jedoch ein wesentliches Beurteilungselement. Die Ausländerbehörde kann berücksichtigen, ob die Ehegatten zusammenleben, einen gemeinsamen Haushalt führen und planen, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland fortzuführen.
Krankenversicherung
Obwohl eine Krankenversicherung nicht stets eine formale Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG ist, stellt das Vorhandensein einer Krankenversicherung (Krankenversicherung) einen wichtigen praktischen Aspekt dar. Nach der Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland ist der Abschluss einer Krankenversicherung erforderlich. In einigen Fällen kann die Behörde bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einen Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung verlangen.
Minderjährige Kinder und familiäre Situationen
§28 AufenthG sieht auch die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Kinder von deutschen Staatsangehörigen vor. Dabei handelt es sich um Kinder, von denen ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein minderjähriges Kind sind in der Regel folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Nachweis der Verwandtschaft (Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung).
- Bestehen des Sorgerechts oder der tatsächlichen Fürsorge (Sorgerecht) durch den in Deutschland lebenden Elternteil.
- Dokumente zur Identitätsfeststellung des Kindes.
In komplexen familiären Situationen — etwa bei getrennt lebenden Eltern, Sorgerechtsstreitigkeiten oder dem Vorhandensein mehrerer Kinder aus verschiedenen Ehen — kann die Prüfung durch die Behörde eingehender ausfallen. In solchen Fällen kann eine professionelle rechtliche Beurteilung zur Klärung der Situation beitragen.
Elternteil eines minderjährigen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit
Eine gesonderte Kategorie nach §28 AufenthG betrifft den ausländischen Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage sind in der Regel folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Tatsächliche Ausübung der Personensorge — dies kann das alleinige Sorgerecht oder das gemeinsame Sorgerecht bei tatsächlicher Beteiligung am Leben des Kindes umfassen.
- Dokumente zum Nachweis der Verwandtschaft, des Sorgerechts und der tatsächlichen Beteiligung an der Erziehung.
Diese Kategorie ist insbesondere in Fällen relevant, in denen die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind oder die Ehe aufgelöst wurde, der ausländische Elternteil jedoch weiterhin die Fürsorge für das Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausübt.
Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann eine formelle Vaterschaftsanerkennung (Vaterschaftsanerkennung) vor der zuständigen Behörde erforderlich sein — etwa vor dem Jugendamt oder einem Notar. Ohne eine solche Anerkennung ist die Verwandtschaft möglicherweise nicht hinreichend dokumentiert, was die Antragstellung nach §28 AufenthG erschwert.
Tatsächliche Fürsorge und deren Nachweis
Die Ausländerbehörde prüft, ob der ausländische Elternteil tatsächlich am Leben des Kindes teilnimmt. Dies kann das Zusammenleben mit dem Kind, regelmäßigen Umgang, die Beteiligung an Erziehung und Bildung sowie finanzielle Unterstützung umfassen. Als Nachweise für die tatsächliche Fürsorge kommen in Betracht: gemeinsame Anmeldung am Wohnsitz, Erklärungen des anderen Elternteils, Bescheinigungen der Kindertagesstätte oder Schule sowie Schriftverkehr mit dem Jugendamt.
Es ist zu beachten, dass der bloße Umstand, dass ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kein automatisches Aufenthaltsrecht begründet. Die Behörde beurteilt die tatsächliche Beteiligung des Elternteils am Leben des Kindes, und das Fehlen einer tatsächlichen Fürsorge kann einen Ablehnungsgrund darstellen.
Unterschied zwischen §28 und §30 AufenthG
Das Verständnis des Unterschieds zwischen §28 und §30 AufenthG ist für eine korrekte Antragstellung von grundlegender Bedeutung.
| Kriterium | §28 AufenthG | §30 AufenthG |
|---|---|---|
| Stammberechtigter | Deutscher Staatsangehöriger | Ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltserlaubnis |
| Anwendungsbereich | Familie eines deutschen Staatsangehörigen | Ehegattennachzug zu einem ausländischen Aufenthaltsberechtigten |
| Sprachanforderungen | Können in bestimmten Fällen gemildert werden | In der Regel verpflichtend (A1) |
| Sicherungsanforderungen | Besondere Regelung (siehe unten) | Standardanforderungen an die Lebensunterhaltssicherung |
Weitere Informationen zu den Anforderungen des §30 AufenthG finden Sie auf der Seite Visum für Ehegatten nach §30 AufenthG.
Wesentlicher Unterschied: Bei §28 AufenthG ist der Stammberechtigte ein deutscher Staatsangehöriger, was eine besondere Rechtssituation begründet. Ein deutscher Staatsangehöriger hat ein unbedingtes Aufenthaltsrecht in seinem Land, was die Beurteilung des Rechts seiner Familie auf gemeinsames Zusammenleben beeinflusst. Dies bedeutet jedoch keine automatische Genehmigung des Antrags für das Familienmitglied.
Warum die deutsche Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten die rechtliche Beurteilung verändert
Die deutsche Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten ist das zentrale Element des §28 AufenthG. Diese Staatsangehörigkeit begründet eine Reihe von Rechtsfolgen:
- Aufenthaltsrecht: Ein deutscher Staatsangehöriger hat ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Dies beeinflusst die Abwägung der familiären Interessen bei der Prüfung des Antrags.
- Schutz des Familienlebens: Artikel 6 des Grundgesetzes schützt Ehe und Familie. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Familienmitglied eines deutschen Staatsangehörigen bedarf einer besonderen Begründung.
- Erleichterungen bei der Lebensunterhaltssicherung: In bestimmten Fällen können die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts anders bewertet werden als beim Nachzug zu einem ausländischen Aufenthaltsberechtigten.
Gleichwohl stellt die deutsche Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten keine absolute Garantie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Der Antrag wird weiterhin anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände geprüft, einschließlich der Echtheit der familiären Beziehung, des Vorliegens der erforderlichen Unterlagen und der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen.
Sprachanforderungen und mögliche Ausnahmen
Allgemeine Regelung
In der Regel wird vom Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 erwartet. Dies ist das Grundniveau, das eine einfache Kommunikation zu alltäglichen Themen ermöglicht.
Mögliche Ausnahmen
Der Umstand, dass der Stammberechtigte deutscher Staatsangehöriger ist, kann die Beurteilung der Sprachanforderung beeinflussen. In bestimmten Situationen kann die Behörde auf den Nachweis eines Sprachzertifikats vor der Einreise verzichten — beispielsweise:
- Wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Landes ist, für dessen Bürger diese Anforderung in der Regel nicht gilt.
- Wenn objektive Hindernisse bestehen, einen Sprachkurs und die Prüfung vor der Einreise zu absolvieren.
- Wenn der Antragsteller bereits über Deutschkenntnisse verfügt, jedoch kein formelles Zertifikat besitzt.
Jeder Fall wird jedoch individuell beurteilt. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ausnahme automatisch gewährt wird. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, die Anforderungen vorab bei der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat zu erfragen.
Wohnraum und Lebensunterhalt
Wohnverhältnisse
Bei der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG ist in der Regel nachzuweisen, dass für die Familie ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Dies kann durch einen Mietvertrag, einen Eigentumsnachweis oder eine Meldebescheinigung des Stammberechtigten belegt werden.
Lebensunterhalt
Die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts weist bei der Anwendung des §28 AufenthG Besonderheiten auf. Anders als bei einigen anderen Grundlagen des Familiennachzugs, bei denen vom Stammberechtigten der Nachweis eines ausreichenden Einkommens verlangt wird, kann diese Frage beim Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung besonderer Umstände beurteilt werden.
Gleichwohl bewertet die Behörde die finanzielle Gesamtsituation der Familie. Ein stabiles Einkommen, ein Arbeitsvertrag oder sonstige Einkommensquellen können sich positiv auf die Prüfung des Antrags auswirken. Die Abhängigkeit von Sozialleistungen kann zusätzliche Fragen aufwerfen, stellt jedoch im Rahmen des §28 AufenthG keinen automatischen Versagungsgrund dar.
Bei der Beurteilung der finanziellen Situation berücksichtigt die Behörde die Einkünfte beider Ehegatten, das Vorliegen eines Arbeitsvertrags des deutschen Staatsangehörigen, die Vermögensverhältnisse der Familie sowie sonstige Einkommensquellen. Ist einer der Ehegatten vorübergehend nicht erwerbstätig — etwa aufgrund der Betreuung eines Kindes —, führt dies nicht zwingend zur Versagung des Antrags; die Behörde kann jedoch ergänzende Erläuterungen zu den Plänen zur Sicherung des Familienunterhalts anfordern.
Bedeutung der Wohnverhältnisse für die Beurteilung
Das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums für alle Familienmitglieder ist ein wichtiger Aspekt. Die Behörde kann prüfen, ob die Unterkunft den normativen Anforderungen hinsichtlich der Wohnfläche pro Person entspricht. In der Regel gilt das Vorhandensein eines eigenen Zimmers für jedes erwachsene Familienmitglied als ausreichend. Eine Überbelegung des Wohnraums kann Fragen aufwerfen, jedoch können die Beurteilungsmaßstäbe je nach Region und zuständiger Behörde variieren.
Üblicherweise erforderliche Dokumente
Der Umfang der erforderlichen Dokumente kann je nach Einzelfall, Botschaft und Ausländerbehörde variieren. Nachfolgend ist eine typische Liste der üblicherweise angeforderten Dokumente aufgeführt:
Für den Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen:
- Gültiger Reisepass des Antragstellers.
- Heiratsurkunde (ggf. mit Apostille und beglaubigter Übersetzung).
- Sprachzertifikat (Niveau A1 oder höher), sofern erforderlich.
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des deutschen Staatsangehörigen.
- Wohnraumnachweis.
- Biometrische Lichtbilder.
- Ausgefülltes Antragsformular für ein nationales Visum.
- Ggf. Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Für den Elternteil eines minderjährigen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit:
- Gültiger Reisepass des Antragstellers.
- Geburtsurkunde des Kindes.
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes.
- Nachweis des Sorgerechts oder der tatsächlichen Betreuung (Sorgerechtsbescheinigung, Vaterschaftsanerkennung).
- Wohnraumnachweis.
- Biometrische Lichtbilder.
- Ausgefülltes Antragsformular für ein nationales Visum.
Ausländische Dokumente müssen in der Regel mit einer Apostille oder Legalisation versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Die konkreten Anforderungen sollten bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat erfragt werden.
Antragsverfahren
Antragstellung bei der Botschaft oder dem Konsulat
Befindet sich der Antragsteller außerhalb Deutschlands, wird der Antrag auf ein nationales Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat am Wohnsitz gestellt. Nach Erhalt des Visums und der Einreise nach Deutschland wendet sich der Antragsteller an die Ausländerbehörde am Meldeort, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Aufgaben der Botschaft und der Ausländerbehörde
- Botschaft / Konsulat: Nimmt den Antrag entgegen, prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, nimmt eine erste Beurteilung vor und richtet ein Zustimmungsersuchen an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland.
- Ausländerbehörde: Prüft das Ersuchen, überprüft die Umstände des Einzelfalls und kann zusätzliche Unterlagen anfordern. Nach erfolgter Zustimmung erteilt die Botschaft das Visum.
- Nach der Einreise: Der Antragsteller meldet sich an seinem Wohnsitz an und wendet sich an die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Die Bearbeitungszeiten können je nach Botschaft, Arbeitsbelastung der Behörde und Komplexität des Einzelfalls erheblich variieren. Während der Wartezeit auf eine Entscheidung kann es hilfreich sein, sich über die Fiktionsbescheinigung zu informieren — ein Dokument, das die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Dauer des laufenden Verfahrens bescheinigt.
Terminvereinbarung und Vorbereitung auf das Gespräch
Viele deutsche Botschaften und Konsulate verlangen eine vorherige Terminvereinbarung für die Einreichung von Unterlagen für ein nationales Visum. Die Wartezeit auf einen Termin kann je nach Botschaft und Region von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten betragen. Es wird empfohlen, einen Termin so früh wie möglich zu vereinbaren und zum vereinbarten Datum einen vollständigen Dokumentensatz vorzubereiten.
Beim Termin kann der Konsularbeamte Fragen zu den familiären Verhältnissen, den Umständen des Kennenlernens und den gemeinsamen Lebensplänen stellen. Diese Fragen dienen der Überprüfung der Echtheit der familiären Beziehung. Die Antworten sollten widerspruchsfrei und mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmend sein.
Bearbeitungszeiten und Verfahrensschritte
Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags nach §28 AufenthG umfasst mehrere Schritte: die Entgegennahme der Unterlagen durch die Botschaft, das Zustimmungsersuchen an die Ausländerbehörde, die Prüfung der Unterlagen und der Umstände des Einzelfalls sowie die Entscheidungsfindung. Jeder dieser Schritte kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Werden zusätzliche Unterlagen angefordert, kann sich das Verfahren verlängern. Der Antragsteller hat das Recht, bei der Botschaft nach dem Stand der Bearbeitung seines Antrags zu fragen.
Verlängerung und Perspektive des Daueraufenthalts
Die Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum erteilt und kann verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen. Weitere Informationen zum Verfahren der Verlängerung des Aufenthaltstitels finden Sie auf der Seite Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Perspektive auf eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis
Nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Deutschland auf Grundlage des §28 AufenthG kann ein Anspruch auf Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis entstehen. Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger sind gegenüber den allgemeinen Regelungen bestimmte Erleichterungen vorgesehen: In einigen Fällen kann die für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Frist verkürzt werden.
Perspektive auf die Staatsangehörigkeit
Der Aufenthalt in Deutschland auf Grundlage des §28 AufenthG kann zudem die Voraussetzungen für eine spätere Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit schaffen. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können in bestimmten Fällen eine Einbürgerung im verkürzten Verfahren anstreben — die konkreten Voraussetzungen hängen jedoch von der Aufenthaltsdauer, den Sprachkenntnissen und weiteren Faktoren ab.
Risiken einer Ablehnung und typische Probleme
Die Antragstellung nach §28 AufenthG garantiert keine Genehmigung. Es gibt eine Reihe von Umständen, die zu einer Ablehnung oder zu Schwierigkeiten im Verfahren führen können:
- Verdacht auf eine Scheinehe: Gelangt die Behörde zu der Einschätzung, dass die Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wurde, kann der Antrag abgelehnt werden.
- Unvollständige Unterlagen: Das Fehlen wesentlicher Dokumente (Heiratsurkunde, Nachweis des Sorgerechts, Sprachzertifikat) kann zu Verzögerungen oder einer Ablehnung führen.
- Probleme bei der Identitätsfeststellung: Kann die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden (z. B. bei fehlendem gültigem Reisepass), kann das Verfahren ausgesetzt werden.
- Unwirksamkeit der Ehe: Wird die Ehe nach deutschem Recht nicht anerkannt (z. B. bei Verstoß gegen Formvorschriften oder bei einer Ehe mit einer minderjährigen Person), entfällt die Grundlage für §28 AufenthG.
- Fehlende tatsächliche Familiengemeinschaft: Bei Antragstellung durch einen Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit — sofern die tatsächliche Betreuung des Kindes nicht nachgewiesen ist.
- Verstöße gegen das Aufenthalts- oder Ausländerrecht: Frühere Verstöße können sich nachteilig auf die Prüfung des Antrags auswirken.
Weitere Informationen zu Ablehnungsgründen und möglichen Handlungsoptionen finden Sie auf der Seite Ablehnung des Aufenthaltstitels.
Typische Fehler bei der Antragstellung
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach §28 AufenthG unterlaufen Antragstellern häufig Fehler, die bei sorgfältiger Vorbereitung vermieden werden können:
-
Falsche Bestimmung der Rechtsgrundlage. Der Antragsteller reicht Unterlagen nach §30 AufenthG statt nach §28 ein oder umgekehrt. Die Wahl des falschen Paragraphen kann zu Verzögerungen oder einer Ablehnung führen.
-
Fehlender Apostille oder Legalisation von Dokumenten. Im Ausland ausgestellte Dokumente bedürfen in der Regel einer Apostille oder konsularischen Legalisation sowie einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche.
-
Einreichung unvollständiger Unterlagen. Das Fehlen auch nur eines einzigen Dokuments kann zur Rückgabe des Antrags oder zur Anforderung zusätzlicher Unterlagen führen, was die Bearbeitungszeit erheblich verlängert.
-
Unterschätzung der Sprachanforderung. Auf eine automatische Befreiung von der Sprachanforderung zu vertrauen, ohne dies vorab zu klären, ist ein verbreiteter Fehler, der zur Ablehnung des Visums führen kann.
-
Verwechslung von Familiennachzug und Staatsangehörigkeit. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §28 AufenthG ist nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit. Es handelt sich um getrennte Rechtsverfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
-
Versäumnis von Fristen bei der Verlängerungsbeantragung. Läuft der Aufenthaltstitel ab, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, kann dies die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gefährden.
-
Fehlende Nachweise zum Sorgerecht. Für Elternteile von Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit — unzureichender Nachweis des Sorgerechts oder der tatsächlichen Betreuung des Kindes.
Wann eine rechtliche Einschätzung hilfreich sein kann
Obwohl §28 AufenthG für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger bestimmte Erleichterungen vorsieht, ist jede Situation individuell. Eine professionelle rechtliche Einschätzung kann insbesondere in folgenden Fällen hilfreich sein:
- Es bestehen Zweifel an der Anerkennung der Ehe oder der Familiendokumente.
- Die Behörde stellt zusätzliche Anforderungen oder fordert Unterlagen an, die schwer beizubringen sind.
- Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde die Erteilung des Aufenthaltstitels verweigern könnte.
- Die familiäre Situation ist komplex — etwa bei getrenntem Wohnsitz, Sorgerechtsstreitigkeiten oder mehreren Ehen.
- Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit Probleme mit dem Aufenthalts- oder Ausländerrecht.
- Es ist zu klären, welcher Paragraph (§28 oder §30) im konkreten Fall anwendbar ist.
- Ein späterer Übergang zur Niederlassungserlaubnis oder zur Einbürgerung ist geplant.
Fordern Sie eine Beratung an, um eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Was ist §28 AufenthG und für wen gilt er?
§28 AufenthG ist eine Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger regelt: Ehegatten, minderjährige Kinder sowie Elternteile minderjähriger Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die Bezugsperson die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
2. Bedeutet die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen den automatischen Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis?
Nein. Die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen schafft zwar die rechtliche Grundlage für die Antragstellung, garantiert jedoch keine Genehmigung. Die Entscheidung hängt von einer Gesamtbetrachtung der Umstände ab: der Wirksamkeit der Ehe, dem Vorliegen der erforderlichen Dokumente, der Erfüllung sprachlicher und sonstiger Voraussetzungen sowie der Beurteilung durch die Ausländerbehörde.
3. Was ist der Unterschied zwischen §28 und §30 AufenthG?
§28 AufenthG gilt beim Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen, §30 AufenthG hingegen beim Familiennachzug zu einem ausländischen Staatsangehörigen, der eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzt. Der Status der Bezugsperson als deutscher Staatsangehöriger wirkt sich auf eine Reihe von Voraussetzungen aus, darunter die Sprachanforderungen und die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts.
4. Ist für den Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen ein Sprachnachweis auf dem Niveau A1 erforderlich?
Grundsätzlich ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 erforderlich. In bestimmten Fällen, die mit der Staatsangehörigkeit der Bezugsperson zusammenhängen, können jedoch Ausnahmen bestehen. Die konkrete Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Praxis der zuständigen Behörde ab. Es wird empfohlen, die Anforderungen vorab zu klären.
5. Kann ein Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG erhalten?
Ja, sofern der ausländische Elternteil die tatsächliche Personensorge für das minderjährige Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausübt. Die Verwandtschaftsbeziehung, das Sorgerecht sowie die tatsächliche Beteiligung am Leben des Kindes sind nachzuweisen.
6. Welche Dokumente werden üblicherweise für die Antragstellung nach §28 AufenthG benötigt?
Ein typisches Dokumentenpaket umfasst: gültigen Reisepass, Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde des Kindes, Sprachnachweis (sofern erforderlich), Kopie des Reisepasses des deutschen Staatsangehörigen, Nachweis über vorhandenen Wohnraum, biometrische Lichtbilder sowie ein ausgefülltes Antragsformular. Ausländische Dokumente müssen in der Regel mit Apostille versehen und übersetzt sein.
7. Was ist zu tun, wenn der Antrag nach §28 AufenthG abgelehnt wird?
Eine Ablehnung kann angefochten werden. Es ist wichtig, die Begründung des Ablehnungsbescheids sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf eine professionelle rechtliche Beurteilung einzuholen. Weitere Informationen zu typischen Ablehnungsgründen und möglichen Handlungsoptionen finden Sie auf der Seite Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis.
8. Ist ein Wechsel von §28 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis möglich?
Ja, nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Deutschland auf der Grundlage von §28 AufenthG kann ein Anspruch auf Beantragung einer Niederlassungserlaubnis entstehen. Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können dabei Erleichterungen hinsichtlich der Fristen bestehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
9. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags nach §28 AufenthG?
Die Bearbeitungszeiten variieren erheblich je nach Botschaft, Auslastung der Ausländerbehörde und Komplexität des Falls. Im Durchschnitt kann das Verfahren von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern. Die Einreichung vollständiger Unterlagen trägt dazu bei, die Bearbeitungszeit zu verkürzen.
10. Welche Fehler machen Antragsteller nach §28 AufenthG am häufigsten?
Die häufigsten Fehler sind: die falsche Bestimmung der Rechtsgrundlage (§28 statt §30 oder umgekehrt), die Einreichung unvollständiger Unterlagen, das Fehlen von Apostille oder Übersetzung, die Unterschätzung der Sprachanforderungen sowie die Verwechslung des Familiennachzugs mit dem Einbürgerungsverfahren.
Lassen Sie Ihre Situation bewerten — wenn Sie Fragen zur Anwendung von §28 AufenthG auf Ihren konkreten Fall haben.
Verwandte Seiten:
- Familienimmigration nach Deutschland — allgemeiner Überblick über den Familiennachzug.
- §30 AufenthG: Visum für Ehegatten — Familiennachzug zu einem ausländischen Aufenthaltsberechtigten.
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis — Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
- Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis — Ablehnungsgründe und mögliche Handlungsoptionen.
- Fiktionsbescheinigung — Nachweis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.
- Deutsche Staatsangehörigkeit — der Weg zur Einbürgerung.
- Beratung — individuelle Beurteilung Ihrer Situation.
Die Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.
Individuelle Einschätzung benötigt?
Erhalten Sie eine Analyse Ihrer Einwanderungssituation
Verwandte Materialien
Familiennachzug nach Deutschland: Visa und Aufenthaltstitel für Familienangehörige
Familiennachzug nach Deutschland: Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug — Voraussetzungen, Dokumente und Verfahren nach AufenthG.
§30 AufenthG: Ehegattennachzug — Sprachkenntnisse und Dokumente
Ehegattennachzug nach §30 AufenthG: Sprachanforderungen, erforderliche Dokumente, Ausnahmen und Verfahren beim Familiennachzug.