§19c AufenthG: sonstige Beschäftigungszwecke — Überblick über alle Varianten
Aufenthaltserlaubnis nach §19c AufenthG für sonstige Beschäftigungszwecke: Überblick über alle Varianten, Voraussetzungen und Verfahren.
Das Wichtigste in Kürze
- Unterschiede zwischen §19c und §18a, §18b sowie §18g
- Wesentliche Kategorien des §19c AufenthG
- Arbeitskräfte ohne formale Qualifikation (Westbalkanregelung und vergleichbare Grundlagen)
- Führungskräfte und Fachkräfte nach BeschV
- Praktische Ausbildung und Praktika
Aktuell: Stand Juni 2026
Unterschiede zwischen §19c und §18a, §18b sowie §18g
Das System der Arbeitsmigration nach Deutschland umfasst mehrere parallele Rechtsgrundlagen. Das Verständnis der Unterschiede zwischen ihnen ist ein entscheidender Schritt bei der Wahl des richtigen Weges.
| Kriterium | §18a AufenthG | §18b AufenthG | §18g AufenthG | §19c AufenthG |
|---|---|---|---|---|
| Zielgruppe | Fachkräfte mit beruflicher (nicht akademischer) Ausbildung | Fachkräfte mit akademischer Ausbildung | Hochqualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss und Gehalt oberhalb der Gehaltsgrenze | Sonstige Beschäftigungskategorien, die nicht unter §18a/§18b/§18g fallen |
| Qualifikation | Anerkannte Berufsausbildung | Anerkannter Hochschulabschluss | Anerkannter Hochschulabschluss + Gehaltsgrenze | Abhängig von der jeweiligen BeschV-Kategorie |
| Zustimmung BA | In der Regel erforderlich | In der Regel erforderlich | Nicht erforderlich | Abhängig von der Kategorie |
| Gehaltsgrenze | Keine feste Gehaltsgrenze | Keine feste Gehaltsgrenze | Gesetzlich festgelegt | Abhängig von der Kategorie |
| Typische Fälle | Elektriker, Pflegekräfte, Köche mit Ausbildung | Ingenieure, Ärzte, IT-Fachkräfte mit Hochschulabschluss | IT-Fachkräfte, Ingenieure mit hohem Gehalt | Lehrkräfte, Praktikanten, Künstler, Sportler u. a. |
Wann ist §19c die richtige Grundlage? Wenn eine Beschäftigung keine formal anerkannte Qualifikation im Sinne von §18a/§18b erfordert oder die Gehaltsgrenze der EU Blue Card nicht erfüllt wird, ist zu prüfen, ob diese Beschäftigungsform in der BeschV vorgesehen ist. In diesen Fällen kommt in der Regel §19c AufenthG zur Anwendung.
Wesentliche Kategorien des §19c AufenthG
§19c erfasst ein breites Spektrum an Beschäftigungssituationen. Nachfolgend werden die wichtigsten Kategorien vorgestellt, die jeweils durch eigene Regelungen der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt werden.
Arbeitskräfte ohne formale Qualifikation (Westbalkanregelung und vergleichbare Grundlagen)
Einer der meistgenutzten Mechanismen des §19c ist die sogenannte Westbalkanregelung. Diese ermöglicht Staatsangehörigen Albaniens, Bosniens und Herzegowinas, des Kosovos, Montenegros, Nordmazedoniens und Serbiens den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ohne Anforderung einer anerkannten Qualifikation.
Für wen: Staatsangehörige der Westbalkanstaaten mit einem konkreten Arbeitsangebot in Deutschland.
Wesentliche Voraussetzungen: Vorliegen eines Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsangebots; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA); Prüfung der Arbeitsbedingungen; je nach Einzelfall kann eine Vorrangprüfung zugunsten deutscher oder europäischer Arbeitnehmer für die konkrete Stelle erforderlich sein.
Weitere Informationen: §19c Abs.1.
Führungskräfte und Fachkräfte nach BeschV
Einzelne Kategorien der BeschV sehen einen erleichterten Arbeitsmarktzugang für Unternehmensführungskräfte, Fachkräfte mit besonderer Berufserfahrung sowie Arbeitnehmer vor, deren Tätigkeit von besonderem öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.
Für wen: Unternehmensleiter, Fachkräfte mit herausragender Berufserfahrung, wissenschaftliche Mitarbeiter.
Wesentliche Voraussetzungen: Abhängig von der jeweiligen BeschV-Kategorie; in der Regel ist ein Nachweis der Qualifikation oder Berufserfahrung erforderlich; eine Zustimmung der BA kann erforderlich sein.
Weitere Informationen: §19c Abs.2.
Praktische Ausbildung und Praktika
§19c AufenthG sieht in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der BeschV die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung eines Praktikums in Deutschland zu erhalten. Dies gilt sowohl für Praktika im Rahmen eines akademischen Studiums als auch für berufliche Austauschprogramme.
Für wen: Studierende ausländischer Hochschulen, die ein Praktikum in einem deutschen Unternehmen absolvieren; Teilnehmer internationaler Austauschprogramme; Praktikanten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen.
Wesentliche Voraussetzungen: Vorliegen eines Praktikumsvertrags; inhaltlicher Bezug des Praktikums zur laufenden oder abgeschlossenen Ausbildung; zeitliche Befristung; in bestimmten Fällen — Zustimmung der BA.
Au-pair-Programme
Die Teilnahme an einem Au-pair-Programm stellt einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken dar. Das Programm sieht die Unterbringung bei einer Gastfamilie mit eingeschränkter Beschäftigung und der Möglichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache vor.
Für wen: Junge Menschen im Alter von in der Regel 18 bis 26 Jahren, die im Rahmen eines kulturellen Austauschs und zum Spracherwerb Zeit in einer deutschen Familie verbringen möchten.
Wesentliche Voraussetzungen: Vorliegen einer Gastfamilie; Au-pair-Vertrag; Grundkenntnisse der deutschen Sprache; Begrenzung der Arbeitszeit (in der Regel bis zu 30 Stunden pro Woche, einschließlich Kinderbetreuung und Mithilfe im Haushalt); Krankenversicherungsschutz.
Künstler und Kulturschaffende
Schauspieler, Musiker, Regisseure und andere Angehörige kreativer Berufe können eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des §19c erhalten, sofern ihre Tätigkeit in der BeschV vorgesehen ist. Dies kann sowohl kurzfristige Gastspiele als auch langfristige Verträge mit Kultureinrichtungen umfassen.
Für wen: Schauspieler, Musiker, bildende Künstler, Zirkusartisten, Regisseure, technisches Personal bei Kulturveranstaltungen.
Wesentliche Voraussetzungen: Vorliegen eines Vertrags oder einer Einladung einer deutschen Kultureinrichtung; Nachweis der beruflichen Tätigkeit; je nach Dauer und Art der Tätigkeit — Zustimmung der BA oder Befreiung davon.
Profisport
Sportler und Trainer, die von deutschen Vereinen oder Sportorganisationen verpflichtet werden, können eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des §19c AufenthG erhalten. Die Voraussetzungen richten sich nach der Sportart, der Ligastufe und den Vertragsbedingungen.
Für wen: Berufssportler, Trainer, Sportinstruktoren.
Wesentliche Voraussetzungen: Vertrag mit einem deutschen Sportverein oder einer deutschen Sportorganisation; Nachweis des professionellen Leistungsniveaus; für bestimmte Kategorien kann ein Mindestgehalt festgelegt sein; Zustimmung der BA — je nach Einzelfall.
Lehrende und wissenschaftliche Mitarbeiter
Fremdsprachenlehrkräfte, wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen von Austauschprogrammen sowie Gastdozenten können ebenfalls unter §19c AufenthG fallen. Die konkreten Voraussetzungen richten sich nach Art und Dauer der Tätigkeit.
Für wen: Sprachlehrkräfte an Bildungseinrichtungen, Gastdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen von Hochschulaustauschprogrammen.
Wesentliche Voraussetzungen: Einladung einer Bildungs- oder Wissenschaftseinrichtung; Nachweis der Qualifikation oder Lehrerfahrung; bei langfristiger Tätigkeit — Zustimmung der BA kann erforderlich sein.
Sonstige besondere Beschäftigungszwecke
Die BeschV sieht eine Reihe weiterer Beschäftigungsgrundlagen vor, die sich den oben genannten Kategorien nicht zuordnen lassen. Hierunter können beispielsweise Auslandskorrespondenten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Kraftfahrer im Güterkraftverkehr und andere Sonderfälle fallen.
Für wen: Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in einzelnen Bestimmungen der BeschV vorgesehen ist, jedoch keiner der Hauptkategorien zuzuordnen ist.
Wesentliche Voraussetzungen: richten sich nach dem jeweiligen Paragraphen der BeschV; es ist im Einzelfall gesondert zu prüfen, welche Voraussetzungen auf die konkrete Situation anwendbar sind.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Absätzen: §19c Abs.3 und §19c Abs.4.
Allgemeine Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §19c
Trotz der Vielfalt der Kategorien bestehen allgemeine Voraussetzungen, die in der Regel auf alle Fälle des §19c AufenthG Anwendung finden.
Arbeitsvertrag oder Stellenangebot
In den meisten Fällen ist für die Antragstellung ein konkretes Stellenangebot (Arbeitsplatzangebot) oder ein abgeschlossener Arbeitsvertrag (Arbeitsvertrag) mit einem deutschen Arbeitgeber erforderlich. Die Vertragsbedingungen müssen den Standards des deutschen Arbeitsrechts entsprechen.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Für viele Kategorien des §19c ist die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Im Rahmen dieser Prüfung bewertet die BA die Arbeitsbedingungen, das Lohnniveau sowie in bestimmten Fällen das Vorhandensein vorrangiger Bewerber für die betreffende Stelle. Für einige Kategorien der BeschV ist die Zustimmung der BA jedoch nicht erforderlich — dies hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab.
Qualifikationsanforderungen
Im Unterschied zu §18a und §18b setzt §19c nicht zwingend eine formal anerkannte Qualifikation voraus. Die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung richten sich nach der jeweiligen Kategorie der BeschV. In einigen Fällen genügt nachgewiesene praktische Erfahrung, in anderen kann ein bestimmtes Bildungsniveau erforderlich sein.
Arbeitsbedingungen und Vergütung
Vergütung und Arbeitsbedingungen müssen in der Regel den in der jeweiligen Branche und Region üblichen Standards entsprechen. Die BA prüft, ob der ausländische Arbeitnehmer gegenüber deutschen Kollegen nicht schlechter gestellt wird. Für einzelne Kategorien können konkrete Mindestgehaltsschwellen festgelegt sein.
Allgemeine aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Neben den beschäftigungsbezogenen Kriterien muss der Antragsteller in der Regel die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen: gültiger Reisepass, gesicherter Wohnraum, keine Versagungsgründe sowie das Vorliegen einer Krankenversicherung.
Antragsverfahren
Antragstellung aus dem Ausland
Der Regelweg ist die Beantragung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Wohnsitzland des Antragstellers. Im Rahmen des Visumverfahrens werden die Unterlagen an die Ausländerbehörde am vorgesehenen Wohnort in Deutschland sowie gegebenenfalls an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Wesentliche Verfahrensschritte:
- Zusammenstellung der Unterlagen und Vorbereitung des Antrags
- Terminvereinbarung bei der Botschaft oder dem Konsulat
- Antragstellung und Vorstellungsgespräch
- Wartezeit auf die Entscheidung (Einholung von Stellungnahmen der BA und der Ausländerbehörde)
- Visumerteilung und Einreise nach Deutschland
- Anmeldung und Erteilung des Aufenthaltstitels
Antragstellung aus Deutschland heraus
In bestimmten Fällen kann der Antrag unmittelbar bei der Ausländerbehörde gestellt werden, sofern sich der Antragsteller bereits rechtmäßig in Deutschland aufhält (z. B. aufgrund eines anderen Aufenthaltstitels oder eines Visums, das einen Statuswechsel erlaubt). Die Möglichkeit eines Statuswechsels im Inland hängt vom Einzelfall ab und ist gesondert zu prüfen.
Erforderliche Unterlagen (Überblick)
Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der jeweiligen Kategorie des §19c, umfassen jedoch in der Regel:
- Gültiger Reisepass
- Ausgefülltes Visum- bzw. Aufenthaltserlaubnisformular
- Biometrische Lichtbilder
- Arbeitsvertrag oder Stellenangebot
- Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise (sofern erforderlich)
- Nachweis gesicherten Wohnraums
- Krankenversicherungsnachweis
- Kategoriespezifische Zusatzunterlagen (z. B. Au-pair-Vertrag, Einladung einer Kultureinrichtung, Sportvertrag)
Bearbeitungszeiten
Die Bearbeitungszeiten variieren erheblich je nach Auslastung der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde, der Notwendigkeit einer Zustimmung der BA sowie der Komplexität des Einzelfalls. In der Regel ist mit einem Zeitraum von mehreren Wochen bis zu mehreren Monaten zu rechnen. Eine Beschleunigung des Verfahrens ist in Ausnahmefällen möglich.
Typische Schwierigkeiten und Versagungsgründe
Die Antragstellung nach §19c AufenthG ist mit einer Reihe von Risiken verbunden, die frühzeitig berücksichtigt werden sollten.
Falsche Wahl der Rechtsgrundlage
Einer der häufigsten Fehler ist die Antragstellung nach §19c, obwohl tatsächlich §18a, §18b oder §18g einschlägig wäre. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann zur Ablehnung und zur Notwendigkeit einer vollständigen Neuantragstellung führen. Vor der Antragstellung ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Norm auf den konkreten Sachverhalt Anwendung findet.
Nichterfüllung der BeschV-Kategorie
Auch bei zutreffender Wahl des §19c muss sichergestellt sein, dass die konkrete Beschäftigung tatsächlich unter die jeweilige Kategorie der BeschV fällt. Die Nichterfüllung der Kategorieanforderungen ist ein häufiger Grund für die Versagung des Aufenthaltstitels.
Probleme mit den Unterlagen
Unvollständige Unterlagen, fehlende Übersetzungen oder Apostillen sowie ein abgelaufener Reisepass können zu Verzögerungen oder zur Ablehnung führen. Die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen variieren je nach Auslandsvertretung und Ausländerbehörde.
Versagung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit
Erteilt die BA ihre Zustimmung nicht — etwa weil die Arbeitsbedingungen nicht den marktüblichen Standards entsprechen oder vorrangige Bewerber vorhanden sind — wird der Aufenthaltstitel versagt. Vergütungshöhe und Arbeitsbedingungen werden von der BA im Einzelfall geprüft.
Unzureichende Qualifikation
Für einige Kategorien des §19c ist trotz des grundsätzlich fehlenden Erfordernisses einer formalen Qualifikationsanerkennung dennoch der Nachweis eines bestimmten Maßes an Berufserfahrung oder Ausbildung erforderlich. Unzureichende Qualifikationen oder die Unmöglichkeit, diese dokumentarisch nachzuweisen, können einen Versagungsgrund darstellen.
Verlängerung und Statuswechsel
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §19c
Die Aufenthaltserlaubnis nach §19c AufenthG wird in der Regel befristet erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, sofern die Voraussetzungen, die zur Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis geführt haben, weiterhin vorliegen: Fortsetzung der Beschäftigung, bestehender Arbeitsvertrag sowie Einhaltung der Bedingungen der BeschV. Der Verlängerungsantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der aktuellen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Wechsel zu anderen Aufenthaltstiteln
Je nach Entwicklung der beruflichen Situation ist ein Wechsel von §19c zu anderen Aufenthaltstiteln möglich:
- Bei Erlangung einer formal anerkannten Qualifikation — Wechsel zu §18a oder §18b
- Bei Erreichen der Gehaltsgrenze für die EU Blue Card — Wechsel zu §18g
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Familiennachzug — entsprechende Normen des AufenthG
Die Möglichkeit eines Wechsels des Aufenthaltszwecks hängt vom Einzelfall ab und ist gesondert zu prüfen.
Weg zur Niederlassungserlaubnis
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §19c können bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen einen Antrag auf Daueraufenthalt stellen. In der Regel sind hierfür folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Aufenthalt in Deutschland für einen festgelegten Mindestzeitraum (in der Regel 5 Jahre)
- Gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für einen festgelegten Mindestzeitraum
- Keine Vorstrafen
Die konkreten Voraussetzungen sowie mögliche Ausnahmen richten sich nach dem Einzelfall und sind gesondert zu prüfen.
Wann eine fachkundige Einschätzung hilfreich sein kann
§19c AufenthG umfasst ein breites Spektrum unterschiedlicher Kategorien, und die Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage kann mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Eine fachkundige Beratung kann insbesondere in folgenden Situationen hilfreich sein:
- Unklare Kategorienzuordnung: wenn die Beschäftigung unter mehrere Kategorien der BeschV oder unter verschiedene Paragraphen des AufenthG fallen könnte
- Qualifikationsfragen: wenn die vorhandene Qualifikation den Anforderungen einer bestimmten Kategorie nicht eindeutig entspricht
- Vorherige Ablehnungen: wenn bereits ein ablehnender Bescheid zu einem ähnlichen oder anderen Aufenthaltstitel ergangen ist
- Statuswechsel: wenn ein Wechsel von einem Aufenthaltstitel zu einem anderen erforderlich ist
- Komplexe Dokumentation: wenn die Vorbereitung der Unterlagen die Berücksichtigung der Besonderheiten einer bestimmten Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde erfordert
Besprechen Sie Ihre Situation — eine individuelle Einschätzung hilft dabei, den optimalen Weg zu ermitteln und die Unterlagen unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des konkreten Falls vorzubereiten.
Weiterführende Beiträge
Weitere Materialien zu Fragen der Arbeitsmigration und zu einzelnen Kategorien des §19c finden Sie im Bereich Publikationen. Der Bereich wird regelmäßig entsprechend den Änderungen in Gesetzgebung und Praxis aktualisiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist §19c AufenthG?
§19c AufenthG ist eine Norm des Aufenthaltsgesetzes, die die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der „sonstigen Beschäftigung" regelt. Sie erfasst Beschäftigungskategorien, die nicht unter §18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), §18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder §18g (EU Blue Card) fallen. Die konkreten Beschäftigungsarten werden durch die Beschäftigungsverordnung (BeschV) bestimmt.
Worin unterscheidet sich §19c von §18a, §18b und §18g?
§18a und §18b richten sich an Fachkräfte mit formal anerkannter Berufs- oder Hochschulausbildung. §18g (EU Blue Card) ist für hochqualifizierte Akademiker mit einem Gehalt oberhalb der festgelegten Schwelle vorgesehen. §19c hingegen erfasst Beschäftigungsformen, bei denen die Qualifikationsanforderungen gesondert — über spezifische Regelungen der BeschV — bestimmt werden und nicht zwingend einen formal anerkannten Abschluss voraussetzen.
Welche Beschäftigungsarten fallen unter §19c?
Unter §19c können unter anderem fallen: Beschäftigung nach der Westbalkanregelung, Tätigkeiten von Führungskräften und Spezialisten mit besonderer Berufserfahrung, Praktika und praktische Ausbildungsmaßnahmen, Au-pair-Programme, Tätigkeiten im Bereich Kultur und Kunst, Profisport, Lehr- und Forschungstätigkeit sowie sonstige besondere Beschäftigungsformen nach der BeschV. Der konkrete Anwendungsbereich richtet sich nach dem jeweiligen Absatz des §19c und der einschlägigen Kategorie der BeschV.
Ist für §19c eine Qualifikation erforderlich?
Die Qualifikationsanforderungen richten sich nach der jeweiligen Kategorie des §19c. Für bestimmte Kategorien — etwa die Westbalkanregelung — ist eine formal anerkannte Qualifikation nicht erforderlich. Für andere Kategorien kann der Nachweis von Berufserfahrung, einer Ausbildung oder besonderer Fachkenntnisse verlangt werden. Jeder Fall ist gesondert zu beurteilen.
Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich?
Für die meisten Kategorien des §19c ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich. Im Rahmen dieser Prüfung bewertet die BA die Arbeitsbedingungen und das Lohnniveau. Für bestimmte Kategorien sieht die BeschV jedoch eine Befreiung von der Zustimmungspflicht vor. Ob eine Zustimmung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Aufenthaltsgrund ab und ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Ist eine Niederlassungserlaubnis nach §19c möglich?
Ja, bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach §19c einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen. In der Regel setzt dies einen Mindestaufenthalt in Deutschland (üblicherweise 5 Jahre), gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen voraus. Die konkreten Voraussetzungen richten sich nach den individuellen Umständen.
Aus welchen Gründen kann §19c abgelehnt werden?
Typische Ablehnungsgründe sind: falsche Wahl der Rechtsgrundlage, fehlende Übereinstimmung mit einer Kategorie der BeschV, unvollständige Unterlagen, nicht marktgerechte Arbeitsbedingungen, verweigerte Zustimmung der BA sowie unzureichende oder nicht nachweisbare Qualifikation. Weitere Informationen zu Ablehnungsgründen und möglichen Handlungsoptionen finden Sie auf der Seite Ablehnung des Aufenthaltstitels.
Wann ist §19c die richtige Wahl?
§19c ist die richtige Wahl, wenn die geplante Beschäftigung nicht den Voraussetzungen des §18a, §18b oder §18g entspricht — etwa bei fehlender formal anerkannter Qualifikation, bei Tätigkeiten in spezifischen Bereichen (Kultur, Sport, Au-pair) oder bei der Teilnahme an Austauschprogrammen und Praktika. Wenn Sie sich bei der Wahl der Rechtsgrundlage nicht sicher sind, empfiehlt es sich, Ihre Situation vorab mit einem Fachmann zu besprechen.
Kann §19c in einen anderen Aufenthaltstitel umgewandelt werden?
Ja, bei veränderten Umständen ist ein Wechsel von §19c auf andere Aufenthaltstitel möglich. So kann beispielsweise bei Erlangung einer anerkannten Qualifikation ein Wechsel auf §18a oder §18b erfolgen, bei Erreichen der Gehaltsgrenze ein Wechsel auf §18g (EU Blue Card). Ob und unter welchen Bedingungen ein Wechsel möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was ist die Westbalkanregelung?
Die Westbalkanregelung ist ein besonderer Beschäftigungsmechanismus im Rahmen des §19c AufenthG, der Staatsangehörigen der sechs Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien) ermöglicht, eine Arbeitserlaubnis für Deutschland zu erhalten, ohne dass eine formal anerkannte Qualifikation erforderlich ist. Voraussetzungen sind ein konkretes Arbeitsangebot sowie die Zustimmung der BA.
Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.
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